Blog
Per 1. Januar 2025
Inkrafttreten der revidierten Zivilprozessordung ZPO. Einige Beispiele seien hier erwähnt:
Schlichtungsverfahren:
- Urteilsvorschlag in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10’000.- (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO).
- freiwilliges Schlichtungsverfahren bei gewissen Streitigkeiten vor einzigen kantonalen Instanzen (Art. 198 lit. f und Art. 199 Abs. 3 ZPO)
Kosten / Verfahren:
- Kantone können Englisch in gewissen internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten als Verfahrenssprache vorsehen, auf Antrag und bei Einverständnis sämtlicher Parteien Art. 129 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 42 Abs. 1bis E-BGG
- Verhandlung mit dem Einverständnis der Parteien mittels Videokonferenz und anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung (Art. 141a ZPO)
- Kostenvorschuss in bestimmten Fällen maximal die Hälfte der mutmasslichen Kosten (Art. 98 ZPO)
- Rückzahlung Kostenvorschuss an die nicht kostenpflichtige Partei. Inkassorisiko neu beim Staat (Art. 111 ZPO)
- Klagehäufung (mehrere verschiedene Ansprüche in derselben Klage) möglich, wenn für diese Ansprüche zwar unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart vorgesehen ist, diese aber nur auf dem Streitwert beruht. Behandlung im ordentlichen Verfahren (Art. 90 Abs. 2 ZPO), z.B. bei einer Widerklage oder negative Feststellungsklage.
- Bei fehlendem zweiten Schriftenwechsel oder Instruktionsverhandlung Vorbringung von neuen Tatsachen und Beweismitteln (Noven) in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag unbeschränkt möglich (Art. 229 Abs. 1 ZPO). In den anderen Fällen Vorbringen nur möglich von echten und unechten Noven, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung (Art. 229 Abs. 2 ZPO).
Internationale Gerichtsbarkeit
- Kantone können internationale Handelsgerichte bzw. spezialisierte Gerichte oder Gerichtskammern für internationale Handelsstreitigkeiten schaffen (Art. 6 Abs. 4 lit. ZPO).
Mai 2024
Januar 2024
- Arbeitsrecht: Eine Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist wegen einer fortdauernden Krankheit ist nur in krassen Fällen missbräuchlich, wenn die Arbeitgeberin die Krankheit direkt verursachte (BGE 4A_396/2022 v. 07.11.2023, publ.)
1. September 2023
- Datenschutz: Inkrafttreten des neuen schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) und der Datenschutzverordnung (DSV). Bis spätestens zum 1. September 2023 müssen die Unternehmen die Datenschutzanforderungen umgesetzt haben.
August 2023
- Pandemie und Arbeitsrecht: Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht zur Lohnzahlung verpflichtet ist, wenn der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wird, falls die Kurzarbeitsentschädigung den Lohnausfall nicht decke. Im konkreten Fall müsse das Kantonsgericht ergänzend abklären, ob während der Schliessung ein 100%-Online-Unterricht möglich gewesen wäre und auf diese Weise Minusstunden der betroffenen Angestellten hätten vermieden werden können. Urteil vom 30. August 2023 (4A_53/2023).
1. Juli 2023
- Arbeitsrecht: Gelockerte Bestimmungen zur Arbeitszeit für Betriebe der Informformations- und Kommunikationstechnologie sowie der Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung Art. 32b/34b ArGV 2.
Februar 2023
- Arbeitsrecht: Das Obergericht Zürich hat unter Hinweis auf den spezifischen Einzelfall ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich bestätigt, wonach die Arbeitgeberin zur Lohnzahlung während des Lockdowns verpflichtet wurde. Es befand sinngemäss, eine erneute pandemiebedingte Schliessung sei bei der Einstellung der Mitarbeiterin Anfang August 2021 vorhersehbar und deshalb im Risikobereich der Arbeitgeberin gewesen (Urteil vom 06.02.2023, LA220011-O).
Oktober 2022
- Markenrecht: Der aus zwei englischen Wörtern zusammengesetzte Fantasiebegriff "FACTFULNESS" gilt im Sinne des Markenrechts nicht als Fantasiewort, weil die einzelnen Wörter trotz Zusammensetzung ihre eigentliche Bedeutung nicht verlieren. Da diese Bedeutungen beschreibend für die angebotenen Lehr- und Unterrichtsmittel sind, haben sie Gemeingutcharakter und können nicht als Marke geschützt werden. BGer 4A_65/2022 vom 06.05.2022
September 2022
- Arbeitsrecht: Publizierter Bundesgerichtsentscheid zum Begriff "Betrieb" bei der Massenentlassung: Die fragliche Poststelle war als Betrieb einzustufen, für den die Bestimmungen der Massenentlassung gesondert zu prüfen waren. Das Gericht lehnte es ab, als Betrieb der schweizweite Geschäftsbereich "PostNetz" zu betrachten, da jede Filiale einen eigenen Betrieb darstelle. 4A_531/2021 vom 18.07.2022.
August 2022
- Publizierter Bundesgerichtsentscheid im Prozessrecht: Eine im Schlichtungsverfahren erhobene Widerklage kann nicht selbständig prosequiert werden, d.h. wenn die Klage nicht ans Gericht eingereicht wird, "verfällt" auch die Widerklage. BGer 4A_437/2021 v. 25.03.2022.
15. Juni 2022
- Arbeitsrecht: Erweiterung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend vorzeitige Pensionierung und Arbeitslosenversicherung: Nicht nur bei vorzeitiger Pensionierung aufgrund von wirtschaftlichen Gründen, sondern auch aus anderen unverschuldeten Gründen des Arbeitnehmers bzw. fehlendem Eventualvorsatz wird die Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung ohne Anwendung von Art. 12 Abs. 1 AVIV angerechnet (147 V 342).
Per 1. April 2022
- Corona: Die letzten Massnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage werden aufgehoben: die Isolationspflicht für infizierte Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Bis im Frühling 2023 ist eine Übergangsphase mit erhöhter Wachsamkeit und Reaktionsfähigkeit angezeigt.
18. Januar 2022
- Arbeitsrecht: Publizierter Bundesgerichtsentscheid zu Bonus: 4A_169/2021: Qualifizierung des Bonus als unechte Gratifikation, also eine Gratifikation, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Das Ermessen des Arbeitgebers bei der Kalkulation des Bonus war zu wenig ausgeprägt. Auch die schlechten Geschäftsergebnisse hatten keinen Einfluss auf den Anspruch.
Per 1. Januar 2022
- Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): Neu ist beispielsweise ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers von 14 Tagen, eine Verjährungsfrist von 5 Jahren (ausser bei KTG) oder die zwingende Leistungspflicht für laufende Leistungspflichten der Versicherung bei Beendigung des Vertrages etc.
Zum Archiv Anwalt Arbeitsrecht Zürich